Energieausweis

  • Energieausweis für Neu- und Umbauten im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens in Anlehnung an die gegenwärtigen Gesetze und Verordnungen für Wohngebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 08. August 2020. 
  • Bedarfsausweise für Altbauten nach detaillierter Bestandsaufnahme
    (inklusive Beratung und Sanierungsempfehlungen).
  • Einigen Immobilienkäufern ist es nicht bewusst und es wird auch häufig von Immobilienmaklern nicht darauf hingewiesen, dass der Verkäufer dem potenziellen Käufer einer Immobilie einen Energieausweis auszuhändigen hat. Aus diesem Energieausweis kann der Käufer die energetischen Eigenschaften der Immobilie ableiten und somit eventuelle Sanierungsmaßnahmen bereits vor dem Kauf einschätzen. Siehe auch: § 80 „Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen“ des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 08. August 2020. 
  • Ausarbeiten und Beantragen von Sanierungskonzepten als Mitglied in der Energieeffizienz – Experten – Liste von Anträgen zum Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW) und deren fachliche Kontrolle der Realisierung bis zur Fertigstellung

Für Wohngebäude gelten in Sachen Energieausweis folgende Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit beim Energieausweis. Ob Hausbesitzer einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt Ihnen überlassen.
  • Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.
  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis (Bedarfsausweis) vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsweis.
  • Für denkmalgeschützte Gebäude muss kein Energieausweis erstellt werden.

Energieausweis für Wohngebäude: Wesentliche Energieträger, Baujahr Gebäude, Art der Lüftung, Kühlung.Muster Energieausweis für Wohngebäude nach dem GEG 

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