Neben den aufgeführten Themen finden Sie weiteres auf meinen Präsentationen auf Facebook und houzz. Sollten Ihnen fehlerhafte Verlinkungen auffallen bitte ich Sie um eine kurze Information zur besseren Pflege dieser Seite.
Die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen. Dadurch können private wie staatliche Investitionen schnell, effizient und zielsicher getätigt werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Stadtentwicklung in Deutschland. In dieser Legislaturperiode wurde das Bauplanungsrecht bereits mehrfach angepasst, u. a., um kurzfristig den Ausbau und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu stärken, die Digitalisierung voranzutreiben und Beteiligungsprozesse zu straffen. Jetzt legt das BMWSB den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ vor, um das BauGB zu modernisieren.
(Quelle: bmwsb.bund.de)
„Gebäudetyp-E-Gesetz“ ist beschlossen
E-Rechnung wird Pflicht: Fristen, Ausnahmen und Tools
Seit Ende 2020 fordern öffentliche Auftraggeber sie bereits, ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung dann (mit Übergangsregelungen bis 2028) zur Pflicht für den inländischen Zahlungsverkehr zwischen allen Unternehmen. Als Unternehmen gilt umsatzsteuerrechtlich, wer wiederkehrend Leistungen gegen Entgelt erbringt – somit gilt die E-Rechnungspflicht auch für Planungsbüros, Selbstständige, Freiberufler, Baufirmen und kommerzielle Bauherren. Nur Rechnungen an Endverbraucher im Sinne von § 13 BGB (also nicht kommerzielle Bauherren, sogenannte „Häuslebauer“) dürfen weiterhin als PDF oder auf Papier versendet werden. Für eine E-Rechnung müssten diese ausdrücklich zustimmen.
(Quelle: dabonline.de)
„Gebäudetyp-E-Gesetz“ ist auf dem Weg
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur „zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ in die Ressortabstimmung gegeben. Durch eine Ergänzung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen künftig Abweichungen von den „anerkannten Regeln der Technik“ zwischen fachkundigen Unternehmern in Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträgen rechtssicher ermöglicht werden. Die Schutzrechte für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen unverändert gelten. Das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ könnte im Frühjahr 2025 in Kraft treten.
(Quelle: deutsches-ingenieurblatt.de)
Unterschied zwischen Bauüberwachung und Bauleitung
Streng genommen sind Bauüberwachung und Bauleitung nicht dasselbe, selbst wenn die Begriffe umgangssprachlich gerne synonym verwendet werden. Ein Bauleiter kann die Überwachung der Bautätigkeiten übernehmen, jedoch nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Üblicherweise ist der Bauleiter für die am Bau beteiligten Firmen tätig. Er kümmert sich beispielsweise um den reibungslosen Bauablauf, Projektsteuerung, Kommunikation, Koordination der Gewerke u. ä. Die Bauüberwachung wiederum vertritt dann oft direkt den Bauherrn und achtet eher auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Sicherheitsvorgaben etc.
Welche Leistungen kann der Auftraggeber mit der Leistungsphase 8 erwarten? Die Antwort auf diese Frage wird manchen Auftraggeber überraschen. Es ist keineswegs so, dass mit der Beauftragung der Objektüberwachung die komplette Leitung und Organisationstätigkeiten auf der Baustelle auf den Objektplaner (fälschlicherweise oft als „Bauleiter“ bezeichnet) übertragen worden sind. Die Grundleistungen der HOAI sehen das nicht vor. Die reibungsfreie Bauüberwachung setzt jedoch immer die Kooperation und Mitwirkung der Bauherrschaft voraus.
(Quelle: bau-master.com und bau-plan-asekurado.de)
EU-Gebäuderichtlinie: Sanierungspflicht für Hausbesitzer gekippt
Nach deutlicher Kritik an den Plänen von Interessenverbänden und Politik wurde nun ein Kompromiss erreicht. Zwar hält die EU-Kommission noch immer am Sanierungszwang fest, doch wird es keine individuelle Verpflichtung für Immobilienbesitzer geben.
(Quelle: wienerberger.de)
Bundesförderung effiziente Gebäude
Im Zuge des neuen Gebäudeenergiegesetzes ab 2024 wird auch die Förderlandschaft geändert werden. Eine neue BEG-Richtline wird derzeit erarbeitet. Ziel mit der Förderung ist es, den Heizungstausch zu erleichtern. Die Informationen werden laufend aktualisiert und stellen den aktuell diskutierten Informationsstand vom 12. Oktober 2023 dar. Die Richtlinie soll Ende November im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Erst mit Veröffentlichung der Richtlinie gelten die Informationen als gesetzt; bis dahin kann es noch jederzeit Änderungen geben.
(Quelle: gih.de)
GEG-Novelle 2024 – bekannt als „Heizungsgesetz“ im Bundestag verabschiedet
Die Abgeordneten haben am Freitag, 8. Sept. 2023, die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet und zwar in namentlicher Abstimmung. 397 Abgeordnete waren dafür, 275 waren dagegen und 5 haben sich enthalten. Abgestimmt wurde über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (20/6875), in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (20/7619).
(Quelle: geg-info.de)
Leitfaden – GEG 2020 und Änderungen GEG 2023
Der Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer-Baustellt stelt alte und neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz gegenüber und richtet sich gleichermaßen an Bauherren und Anwender. Er gibt dazu einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen „Energieeinsparverordnung“ und „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“, nimmt die Änderungen zum GEG 2023 auf und erläutert die wesentlichen Inhalte.
(Quelle: bbik.de)
Baukindergeld 2023: Ab Juni können Familien Förderkredite beantragen
Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auch 2023 den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Jetzt geht das Programm in eine Verlängerung! Ab Juni 2023 kann man das Baukindergeld wieder beantragen. Am Nachfolger regt sich jedoch Kritik: Die neue Förderung soll anders als das vorherige Baukindergeld nicht für den Kauf gebrauchter Immobilien gelten.
(Quelle: energie-experten.org)
Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2023
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut § 9 (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden. Die zuständigen Bundesministerien sollten innerhalb eines halben Jahres einen Vorschlag zur Fortschreibung des Gesetzes ausarbeiten. Doch nun ging es dieses Jahr Schlag auf Schlag: Am 29. April 2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Dieser wurde nochmals geändert, vom Bundestag am 7. Juli 2022 beschlossen und vom Bundesrat am 8. Juli 2022 gebilligt. Das neue GEG tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft.
(Quelle: geg-info)
Aktuelle Übersicht über alle Fördermittel für Sanierung
(Quelle: energie-fachberater.de)
BEG-Neubauförderung nur noch im Rahmen einer Nachhaltigkeits-Zertifizierung
Nun wird die Kür zur Pflicht! Bereits seit 2021 sind nachhaltige Gebäude mit dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig. Doch seit dem 21. April 2022 wird die Neubauförderung des BEG mit anspruchsvolleren Konditionen im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) fortgeführt – und Fördermittel für Neubauten werden nur noch in Kombination mit einem QNG-Siegel erteilt.
Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden durch eine Nachhaltigkeitsbewertung auf der Grundlage eines anerkannten Nachhaltigkeitsbewertungssystems. Als eine von vier durch den Bund akkreditierten Zertifizierungsstellen (Stand April 2022) prüft die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) die Kriterien des Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude.
(Quelle: dgnb-system.de)
1. BImSchV: Neue Vorschriften für Schornsteine abgesegnet
Der Bundesrat hat der entsprechenden Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt (Entwurf der Bundesregierung der Ersten Verordnung zur Änderung der 1. BImSchV). Gesetzgeberisches Ziel ist es, im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen wie Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern. Hier veranschaulicht TGA Fachplaner die neuen Schornsteinregeln mit Grafiken.
(Quelle: tga-fachplaner.de)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)
Diese FAQ entsprechen dem einheitlichen Verständnis des BMWi sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien zu dem als „Stand: …“ bezeichneten Zeitpunkt. Die FAQ dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Die FAQ sollen damit potentiellen Investorinnen und Investoren hinsichtlich dieser Zweifelsfälle helfen, die Förderangebote der BEG besser zu verstehen und die Relevanz der BEG für das eigene Investitionsvorhaben besser abschätzen zu können.
(Quelle: deutschland-machts-effizient.de)
Rauchmelderpflicht in Brandenburg
In Brandenburg besteht seit dem 01.07.2016 eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten. Für Bestandsbauten gibt es eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis zum 31.12.2020. Rauchmelder sollen in allen Aufenthaltsräumen, Schlafzimmern, sowie in Fluren, die als Fluchtwege dienen, angebracht werden. Für die Installation und Wartung ist der Eigentümer zuständig.
(Quelle: rauchmelder-lebensretter.de)
Rechtsprechung zur Ausführungsplanung
Wer sich als Bauherr die Werksplanung spart, haftet im Schadensfall mit. Aufgabe eines Bauherrn ist es, ordnungsgemäße Werkpläne zur Verfügung zu stellen. Verzichtet dieser darauf und kommt es daraufhin zu Schäden, trägt er eine Mitschuld am Mangel – so das OLG München. Gemäß § 72, Abs. 10 der BbgBO 2016 – Baugenehmigung, Baubeginn – heißt es: „Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.“
(Quelle aia.de)
Oft werden falsche Energieausweise ausgestellt
Mit dem Energieausweis können Mieter, Pächter und Käufer unkompliziert und bundesweit den Energiebedarf bzw. -verbrauch verschiedener Häuser miteinander vergleichen. Er hilft, die potenziellen Heiz- und Warmwasserkosten abzuschätzen. Der Energieausweis enthält gemäß Energieeinsparverordnung Angaben zum Gebäude und zu seiner Beheizung sowie die Energiekennwerte des Objekts – kurz: Er bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes. Immer öfter werden nur die einfachen Verbrauchsausweise angeboten. Bei unsanierten Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen und einem vor dem 1.11.1977 gestellten Bauantrag ist der Bedarfsausweis Pflicht. Auch ist nur der Bedarfsausweis möglich, wenn keine Verbrauchsdaten zu dem Gebäude vorliegen.
(Quelle dena.de)
Gebäudeenergiegesetz: Keine verschärften Neubaustandards
Energieverbrauch senken, stärker dämmen und mehr erneuerbare Energien integrieren: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die verschiedenen Vorgaben, die es derzeit für Neubauten gibt, zusammenführen. Ein neuer Gesetzesentwurf liegt vor und lässt Klimaschützer laut werden. Verschärfte Neubaustandards sind nicht vorgesehen. So bewertet die Bauwirtschaft die Pläne.
(Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de
Gesund und umweltfreundlich renovieren
Beim Innenausbau sind dem Geschmack kaum Grenzen gesetzt. Tapeten, Farben und Lacke gibt es in so vielen Varianten, wie es Hausbesitzer gibt. Doch hinter den Mustern und Farben können sich flüchtige Substanzen oder andere Schadstoffe verbergen, die die Raumluft und die Gesundheit der Bewohner belasten können. Wie Hausbesitzer gesund und umweltfreundlich renovieren, erklärt ihnen der gleichnamige Ratgeber des Umweltbundesamtes.
(Quelle: Umweltbundesamt)
Um der wachsenden Bedeutung des Nachhaltigen Bauens gerecht zu werden, hat das Infrastrukturministerium eine Broschüre erarbeitet. Die Broschüre richtet sich in erster Linie an interessierte Bauherren, die einen Neubau oder eine Sanierung planen und einen Einblick in die Thematik erhalten möchten. Sie soll durch das mittlerweile unübersichtliche Informationsangebot navigieren und auf wesentliche Fragestellungen erste und vor allem neutrale Antworten geben.
(Quelle: www.mil.brandenburg.de)